Früher galten Menschen als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund körperlicher Einschränkungen Unterstützung benötigen. Nun werden auch geistige oder seelische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Der Anspruch auf Pflegeleistungen ist nunmehr unabhängig von der Art der Beeinträchtigung.
Mit dem ambulanten Pflegedienst des ASB können viele Senioren länger in den eigenen vier Wänden leben.
Foto: ASB/B.BechtloffBei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist ab sofort entscheidend, ob Unterstützung zum Ausgleich von Einschränkungen in der Selbstständigkeit erforderlich ist.
Dabei wird zum Beispiel die Fähigkeit, eine Treppe zu steigen, auch dann beurteilt, wenn im Haushalt des Bedürftigen gar keine Treppe vorhanden ist.
Die Sichtweise bei der Beurteilung hat sich geändert: Bisher wurde die Perspektive der Pflegenden eingenommen und der Zeitbedarf für ihre pflegerischen Tätigkeiten galt als Maß für die Einstufung.
Den Pflegegrad bestimmen jetzt die noch vorhandenen Fähigkeiten der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Der Pflegebedürftige rückt also in den Mittelpunkt.
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