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Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens den Auftrag erteilen, für Sie zu handeln, wenn Sie nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen.
Psychische Erkrankungen, Seelische oder Körperliche Behinderungen, auch in Folge von Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen, können dazu führen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen.
Tritt eine solche Situation ein, sind nicht automatisch ihre nächsten Angehörigen befugt, Entscheidungen für Sie zu treffen.
Wenn Sie einer oder mehreren Personen in Ihrem Umfeld vollständig vertrauen, können Sie diese(n) per Vollmacht als ihre Vertreter einsetzen. Diese können dann sofort handeln, wenn ihnen die Vollmacht im Original vorliegt.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird zunächst ein Betreuungsgericht tätig. Dieses beruft dann eine Person im Rahmen eines Verfahrens zu Ihrem Betreuer. Das Gericht kann dabei die nächsten Angehörigen berücksichtigen, ist aber nicht verpflichtet dazu.
Als Bevollmächtigte(r) sollten Sie Menschen berufen, denen Sie voll und ganz vertrauen. Auch können Sie zum Beispiel einen guten Freund, der Arzt ist, als ihren Bevollmächtigten für medizinische Belange einsetzen, während ihre Kinder über finanzielle Angelegenheiten entscheiden.
Egal wen Sie wählen - Sie sollten diese Menschen in jedem Fall vorab in den Entscheidungsprozess einbeziehen und Ihre Wünsche und Wertvorstellungen besprechen.
Genau wie eine Patientenverfügung muss auch die Vorsorgevollmacht schriftlich vorliegen, unterzeichnet und mit Angaben zu Ort und Datum der Ausstellung versheen sein. Beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht besteht keine Pflicht zur Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn die Vollmacht auch den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, Immobilien oder Handelsgesellschaften einbezieht, ist eine notarielle Beurkundung unerlässlich.
Daneben sind bei der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht zu beachten:
Folgende Aufgabenbereiche könnten Sie in einer Vollmacht abdecken oder einzelne Bereiche an verschiedene Personen übertragen:
Bei Erstellung einer Generalvollmacht beachten Sie bitte die obigen Hinweise.
Wie auch bei der Patientenverfügung muss die Vorsorgevollmacht im Original vorliegen. Nur dann kann Ihr Bevollmächtigter rechtswirksam handeln.
Der Aufbewahrungsort sollte mindestens einer Person Ihres Vertrauens bekannt sein oder dem Bevollmächtigten vorliegen. Eine Hinweiskarte sollten Sie für den Notfall bei sich tragen.
Die Urkunde kann auch bei einem Notar hinterlegt werden, der die Urkunde erst dann an den Bevollmächtigten weitergibt, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass Sie die niedergelegten Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen können.
Ergänzend dazu können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin registrieren lassen, dass Sie eine Vorsorgevollmacht und eventuell eine Patientenverfügung haben und wer Ihr Bevollmächtigter ist.
Weitere Informationen und Angaben zu den Kosten erhalten Sie unter www.vorsorgeregister.de oder telefonisch unter 0800/3550500.
Eine Unterstützung kann Ihnen unsere Formulierungshilfe für die Vorsorgevollmacht sein.
Gerne beraten wir Sie auch persönlich zum Thema Vorsorge. Sprechen Sie unsere Pflegedienstleitungen an unseren Standorten auf einen Beratungsgespräch an.
Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung |
Sie können eine oder mehrere Personen benennen, denen Sie vollständig vertrauen. Vorteil: Sie umgehen die Einbeziehung eines Gerichts. | Sie können sich eine oder mehrere Personen als Betreuer vorstellen, möchten aber, dass ein Gericht den jeweiligen Aufgabenbereich zuweist und kontrolliert. |
Der Bevollmächtigte kann sofort tätig werden, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können. | Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht selbstständig erledigen können, wird ein Betreuungsgericht hinzugezogen. Dieses benennt einen rechtlichen Betreuer und bestimmt dessen Aufgaben. Falls Sie eine geeignete Person vorgeschlagen haben, muss das Gericht dem in der Regel zustimmen. |
Der Bevollmächtigte handelt für Sie in den zugewiesenen Bereichen. Ein Gericht kontrolliert die Entscheidungen aus den Bereichen:
Sollen diese Bereiche auch durch den Bevollmächtigten abgedeckt werden, müssen Sie dies in der Vorsorgevollmacht explizit benennen. | Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche eines Betreuers fest. Bereiche, in denen SIe noch zu eigenständigem Handeln fähig sind, muss das Gericht Ihnen überlassen. Ihre Handlungsfähigkeit wird von einem unabhängigen Arzt festgestellt und von einem Gericht bestätigt. |
Kann alle, mehrere oder einen Bereich der rechtlichen Vertretung abdecken. | Das Gericht weis dem Betreuer die jeweiligen Aufgabenbereiche zu. Die Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen, wenn ein bestimmter Bereich unter rechtlicher Kontrolle bleiben soll ( z.B. Geldgeschäfte). |
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